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Montag, 28.02.2011

Radfahren in der Bahnhofstraße – Richtigstellung

Bereits im Jahr 2001 wurde aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben in Tempo 30 Zonen in der Bahnhofstraße der Radverkehr auf die Fahrbahn verlegt. Es gilt grundsätzlich die Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links.


§ 2 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung regelt folgende abschließende Ausnahmen von der Pflicht die Fahrbahn zu benutzen:

• Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Jahren müssen mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen

• Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen

• Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen

• Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen

Häufig werden jedoch weiterhin die Gehwege von Radfahrern benutzt, wodurch es teilweise zu gefährlichen Begegnungen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommt.

Wir bitten daher alle Verkehrsteilnehmer um gegenseitige Rücksichtnahme und Einhaltung der Regelungen.

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